Q1: Platon über Befreiung von Sklaven

Auszug aus Platon’s Nomoi (Gesetze)

[914 St.2 A] [D]
[…] Seinen eigenen entlaufenen Diener soll einem jeden, sofern er nur bei gesunder Vernunft ist, gestattet sein einzusperren und überhaupt mit ihm zu machen was er will soweit es sittlich zulässig ist. Und ebenso soll er auch, wenn ein Diener eines seiner Verwandten oder Freunde entlaufen ist, diesen zu persönlichem Gewahrsam ins Gefängnis bringen dürfen. Macht

[E] aber jemand den Versuch einen, der als Diener abgeführt wird, in Freiheit zu setzen, so soll ihn zwar der, welcher ihn abführt, freigeben, aber ein wirkliches Recht zu einem solchen Versuche soll jener doch nur dann haben, wenn er drei zuverlässige Bürgen gestellt hat, dass der Abführende keinen Anspruch auf den zu Befreienden habe, und wenn er, ohne diese Bedingung erfüllt zu haben, ihn macht, so soll er auf gewalttätige

[915 St.2 A] Eigentumsverletzung belangt werden dürfen und, falls er schuldig befunden wird, das Doppelte des abgeschätzten Schadens dem Beraubten zahlen.
Auch einen Freigelassenen soll man gefangen setzen dürfen, falls er seinem
Freilasser gar keine oder doch nicht die gehörigen Ehren erweist. Zu diesen Ehren gehört es, dass er jeden Monat dreimal sich in dessen Haus begebe und ihm angelobe alles für ihn zu tun was billig sei und in seinen Kräften stehe und sich nur so zu verheiraten wie es den Beifall seines gewesenen Herrn finde. Auch soll es ihm nicht gestattet sein reicher als dieser zu werden, sondern was er mehr erwirbt soll er an ihn abliefern. Auch soll er

[B] nicht länger als zwanzig Jahre sich im Staate aufhalten dürfen, sondern nach Ablauf dieser Frist gleich allen anderen Fremden unter Mitnahme seines ganzen Vermögens das Land verlassen, es sei denn, dass er sich von den Behörden und seinem Freilasser die Erlaubnis länger zu bleiben erwirkt hat. Sollte aber ein Freigelassener oder ein anderer Fremder sich ein größeres Vermögen erwerben als die Schatzung der dritten Schatzungsklasse beträgt, so soll er binnen dreißig Tagen von dem Tage ab, an welchem dies geschehen ist, mit seiner ganzen Habe das Land verlassen, und es soll den Behörden nicht gestattet sein ihm eine Erlaubnis zu längerem Bleiben zu erteilen. Gehorcht jemand diesen Vorschriften nicht und wird dessen vor Gericht überwiesen,

[C] so soll er mit dem Tode bestraft und sein Vermögen für den Staatsschatz eingezogen werden. Die Entscheidung über die Streitsachen dieser Art aber soll den Gerichten der Phylen zustehen, es sei denn, dass sie schon vorher von Nachbarn oder erwählten Schiedsrichtern erledigt worden sind.

Quelle, S. 203-204

Anmerkung zu Platon

Platon (428-347 v. Chr.), altgriechisch Platon, aber Plato auf Latein war ein antiker griechischer Philosoph, Ethiker, Physiker und Schriftsteller. Er war ein Schüler des Sokrates und ist am besten dafür bekannt, Sokrates’ Worte niederzuschreiben und wird als wichtigste Quelle angesehen, wenn es um Sokrates Lehren geht. Er stammte aus einer wohlhabenden Familie aus Athen.